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Verkehrserschließung bei Neubauten: Das müssen Sie beachten

Ein Baugrundstück muss an das örtliche Straßennetz angeschlossen sein. Aber welche Verantwortungen und Kosten müssen Sie als Bauherr und Grundstückseigentümer tragen?

Ob ein kurzer Trip zum Supermarkt, der Weg zur Arbeit oder Schule oder Besuch von Verwandten – ein Anschluss an das örtliche Straßennetz ist für ein Wohnhaus unverzichtbar. Doch was geschieht, wenn kein direkter Straßenzugang zum Grundstück besteht? Lesen Sie weiter und erfahren Sie, worauf Sie bei der Verkehrserschließung von Grundstücken als Bauherr achten müssen.

Was versteht man unter Verkehrserschließung?

Die Verkehrserschließung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein Grundstück an das öffentliche Straßennetz anzubinden. Dies schließt den Zugang zu Haupt- und Nebenstraßen ein und betrifft sowohl den Individualverkehr als auch den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine gut geplante Verkehrserschließung ist grundlegend für den Zugang zu Dienstleistungen, für Notfalldienste und für die allgemeine Lebensqualität der Bewohner.

Die Verkehrserschließung ist in der Regel in der Grundstückserschließung inbegriffen. Wird ein Baugrund also als voll erschlossen angeboten, verfügt es auch über einen Zugang zum Verkehrsnetz.

Was tut man, wenn keine Straße zum Grundstück führt?

Die Erschließung eines Grundstücks ist grundsätzlich Sache der Gemeinde. Diese hat dafür zu sorgen, dass die angemessene Infrastruktur bis zur Grenze Ihres Baugrunds gegeben ist. Fehlt ein direkter Straßenzugang, müssen zunächst die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erschließung geklärt werden. Oftmals ist die Schaffung eines Zugangs über benachbarte Grundstücke notwendig, was die Einigung mit den Nachbarn und ggf. den Erwerb von Wegerechten erfordert. Informieren Sie sich daher so früh wie möglich bei Ihrer zuständigen Gemeinde. Für den Fall, dass eine neue Straße errichtet wird, kann es notwendig sein, dass Sie Teile Ihres Grundstücks an die Gemeinde abtreten müssen.

Wer ist für Gehsteige auf dem Grundstück zuständig?

Häufig kommt es vor, dass entlang der Baulinie eines Grundstücks im Zuge der Verkehrserschließung ein Gehsteig errichtet werden muss. Die Details dazu sind von Bundesland zu Bundesland individuell geregelt, generell ist es jedoch so, dass Sie als Bauherr beziehungsweise Grundstückseigentümer für den Gehsteig zuständig sind. Das bedeutet, dass Sie den Gehsteig nach den genauen Anforderungen der lokalen Baubehörde herstellen lassen müssen. Ob der Gehsteig vor oder hinter der Baulinie entsteht, ist dabei unwichtig. In manchen Fällen kann der Gehsteig im Anschluss an die Gemeinde übergehen. Da die genauen Spezifikationen sowie die Höhe der Kosten und gegebenenfalls des Kostenersatzes von Bundesland zu Bundesland variieren, sollten Sie sich vor dem Bau bei Ihrer zuständigen Gemeinde informieren.

Was kostet eine Verkehrserschließung?

Die Kosten für die Verkehrserschließung können erheblich variieren und hängen von der Länge der benötigten Zufahrtswege, den Geländebedingungen und den notwendigen rechtlichen Schritten ab. Generell darf die Gemeinde bei dem Bau von Straßen und Parkplätzen einen einmaligen Kostenzuschuss von den Anrainern anfordern. Die Höhe berechnet sich aus dem Umfang des jeweiligen Projekts. Auch für bereits bestehende Gehsteige an der Baulinie kann ein Kostenzuschuss eingefordert werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Behörde.

Was, wenn ein Grundstück zu Baubeginn noch nicht aufgeschlossen ist?

Unter Umständen kann es vorkommen, dass ein Baugrundstück zu Beginn der Bauarbeiten noch nicht (vollständig) aufgeschlossen ist und über keinen Verkehrszugang verfügt. Damit Sie mit den Bauarbeiten beginnen können, muss die Baustellenzufahrt vor Baubeginn behördlich genehmigt werden. Dazu kann zum Beispiel die Absperrung von öffentlichen Flächen oder das Aufstellen von Verkehrsschildern nötig sein. Wenn dies im Vertrag festgelegt ist, kann diese Einrichtung von der Baufirma durchgeführt werden.

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Datum: 26.06.2024
Kompetenz: Bauplanung und Bauaufsicht

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